Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 7 Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens

(1) Die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sind an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.

(2) Zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zurückzuhaltenden Plätze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt weitere Schülerinnen und Schüler, die nachrücken können, wenn ein vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gründen nicht mehr beansprucht wird (Nachrückerliste). Die Nachrückerliste bestimmt die Rangfolge, in der die Schülerinnen und Schüler bei ausreichender Kapazität aufzunehmen gewesen wären, und bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme bei frei werdenden Kapazitäten. Die Nachrückerliste verliert ihre Gültigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7.

(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weiter. Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.

(4) Das staatliche Schulamt schlägt den Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Schulen mit noch freier Kapazität vor. Erfolgen für eine Schule mehr Antragstellungen, als noch freie Plätze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Berücksichtigung der Eignung der Schülerinnen und Schüler sowie besonderer Härtefälle und besonderer Gründe. Sofern die Eltern keinen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität stellen, weist das staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der nächsterreichbaren Schule mit noch freier Kapazität zu (Zuweisungsverfahren).

§ 6 § 8